Satzung

Satzung der Dietzenbacher Tafel e.V.

§1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

Dietzenbacher Tafel

und hat seinen Sitz in Dietzenbach
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und den Zusatz „e.V.“ führen.

(2) Sitz des Vereins ist 63128 Dietzenbach.
Postanschrift ist die Anschrift des/der jeweiligen 1.Vorsitzenden.

§ 2 Zweck des Vereins und Sicherung des sozialen mildtätigen Zwecks

(1) Die Dietzenbacher Tafel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist weder politisch
noch konfessionell gebunden.

(2) Zielsetzung des Vereins ist es, gespendete vollwertige Lebensmittel von Betrieben des Großund
Einzelhandels einzusammeln und an bedürftige Menschen gemäß § 53 der
Abgabenordnung zu verteilen.
Soweit es die finanzielle Lage zulässt, sollen auch langfristig haltbare Lebensmittel zugekauft
und im Bedarfsfall mit verteilt oder als zubereitete Speisen ausgegeben werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Auslagen für Reise- und sonstige Kosten im Auftrage des Vereins werden gegen
Kostennachweis erstattet. Fahrtkosten zur und von der Arbeit in der Tafel können, ggf. anteilig,
erstattet werden. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstands.

(5) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins kann eine Person und darüber hinaus
notwendiges Hilfspersonal angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich
macht. Dies können auch Vereinsmitglieder sein. Die Arbeitsverträge sind schriftlich
abzuschließen und die von dem Verein erbrachte Gegenleistung muss nach wirtschaftlichen
Grundsätzen angemessen sein.

(6) Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der
Zwecke des Vereins gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße
Buchführung zu führen.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet
hat sowie jede juristische Person.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein:
– Ein Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des
Geschäftsjahres (31.12.) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus
dem Verein austreten.
– Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern des Vereins. Sie werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder sollen aktiv im Verein mitarbeiten.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stv. Vorsitzenden,
c) dem/der Kassenwart/in
d) sowie dem/der Schriftführer/in
e) drei weiteren Beisitzer/Innen

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der /die Vorsitzende, der /die stellvertr. Vorsitzende und
der/die Kassenwart/In. Jeweils zwei von Ihnen sind gemeinschaftlich zu gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/der Vorsitzenden.
Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 1.000,—€ übersteigen, bedürfen eines Beschlusses des
Gesamtvorstands.

(6) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Gesamtvorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch in den Vorstand berufen. In
der Mitgliederversammlung erfolgt dann eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit des
Vorstands.

(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins
erfolgt durch 2 Revisoren, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt werden.
Ein Bericht ist dem Vorstand alljährlich vorzulegen, der diesen in die Mitgliederversammlung
einbringt.

§5 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 2. Quartal des Jahres statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt
oder wenn ein 10 % der Mitglieder es unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich
verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden- bei dessen Verhinderung von
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Einladung einberufen. Unter
„schriftlich“ ist sowohl die Einberufung auf dem Postweg als auch per e-mail zu verstehen. Die
Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher versandt
werden.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem
Vorstand schriftlich vorliegen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung
durch dessen/deren Vertreter/in.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Zu Satzungsänderungen ist die Mehrheit von
2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4
der erschienenen Mitglieder.

(5) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Es muss schriftlich abgestimmt
werden, wenn ein Mitglied dies verlangt. Das gleiche gilt für Wahlen

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem
Inkrafttreten dem Finanzamt zur Bestätigung vorzulegen, dass die Mildtätigkeit des Vereins im
steuerlichen Sinne durch diese Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die
Beschlüsse zu umfassen hat und vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist.

§ 6 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Kirchengemeinde der kath. Pfarrei St. Martin, 63128 Dietzenbach, Offenbacher
Straße 5, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Dietzenbach, 25.11.2014
Christel Germer
Stefan Barton, Pfarrer